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AnwendungsbereichDie AIXISTANCE LTD, Monheimsallee 22, 52062 Aachen (im folgenden Anbieter) führt ihre Aufträge ausschließlich nach nachfolgenden Geschäftsbedingungen durch. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers sind nicht gültig, es sei denn, AIXISTANCE stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
Spezielle Bedingungen für die Erstellung (SB-ES)§ 1 Vertragsgegenstand1.1 Der Anbieter wird die Software samt Dokumentation nach dem Stand der Technik erstellen.
Standardbausteine, die der Anbieter in die Software einbringt werden als Objektprogramm ohne systemtechnische Dokumentation geliefert.
1.2 Der Anbieter benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht dem Anbieter für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Anbieter ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
1.3 Der Anbieter wird zu Beginn der Arbeiten unter Einbeziehung der vereinbarten Termine einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan aufstellen und ihn bei Bedarf fortschreiben. Der Anbieter wird anhand dieses Planes den Kunden regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.
1.4 Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Anbieter sie mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgebe für die weitere Arbeit.
Die Spezifikation wird im Laufe ihrer Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Kunden verfeinert.
Erkennt der Anbieter, dass die Aufgabenstellung des Kunden fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Kunden schriftlich mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.
1.5 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
1.6 Der Anbieter hat geeignet ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen ausgestattete Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. In diesem Rahmen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
§ 2 Leistungsänderungen2.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern, ist der Anbieter verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für den Anbieter insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann der Anbieter eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.
Der Kunde wird auf Wunsch des Anbieters sein Änderungsverlangen bis zu dem Grad detaillieren, in dem die Aufgabenstellung im Vertrag detailliert ist. Der Anbieter wird diese Aufgabe auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach Aufwand übernehmen.
2.2 Vereinbarungen über Änderungen sollen schriftlich fixiert werden.
2.3Der Anbieter wird das Verlangen nach Vertragsanpassung unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Vertragsanpassungen nicht einverstanden ist.
§ 3 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden3.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf beim Kunden durchgeführt.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch des Anbieters unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
§ 4 Abnahme4.1 Der Anbieter wird die Software installieren. Der Kunde wird die Installation schriftlich bestätigen.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragsgemäßheit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt drei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Der Anbieter ist bereit, im Zusammenhang mit der Installation den Kunden bei einer Abnahmeprüfung gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
4.3 Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Der Anbieter wird den Kunden bei der Installation darauf schriftlich hinweisen.
4.4 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.
§ 5 Nutzungsrechte5.1 Der Kunde ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.
5.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben beim Anbieter. Der Anbieter darf die Software anderweitig verwerten, soweit § 2 AB nicht Geheimhaltung gebietet.
§ 6 Gewährleistung6.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der Aufgabenstellung in der Form, die sie ggf. gemäß § 1.4 SB-ES gefunden hat, entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.
6.2 Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
Der Kunde hat den Anbieter soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Anbieters einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
6.3 Der Anbieter hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.
6.4 Der Kunde kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 5 AB - Schadensersatz verlangen.
6.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
6.6 Der Anbieter kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die Voraussetzungen nach § 4.2 SB-ES geschaffen hat, der Anbieter darauf hingewiesen hat, der Kunde dennoch Mängelsuche gewünscht hat, der Anbieter aber keinen Mangel findet.
6.7 Der Verkäufer gewährleistet, dass die von ihm vertretenen Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mit Sachmängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, richten sich die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen des Leistungsstörungsrechts innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen die AIXISTANCE LTD.
Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.
Die AIXISTANCE LTD kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Die gesetzliche Gewährleistung der AIXISTANCE LTD endet zwei Jahre ab Lieferung der Ware.